Antrag auf Änderung der Art der Sicherheitsleistung
OLG Köln, Beschluß vom 09.12.1996 - Aktenzeichen 26 UF 173/96
DRsp Nr. 1997/3696
Antrag auf Änderung der Art der Sicherheitsleistung
»Für einen Antrag, mit dem lediglich die Abänderung der Art der Sicherheitsleistung begehrt wird, ist das Berufungsgericht nicht zuständig - insoweit verbleibt es bei der Zuständigkeit der Vorinstanz.«