SchlHOLG - Beschluss vom 23.05.2022
15 UF 42/22
Normen:
FamFG § 116 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 17.02.2022

Antrag auf Anordnung der sofortigen Wirksamkeit eines BeschlussesEntscheidung über nachehelichen UnterhaltBefristeter Antrag auf Ergänzung einer EndentscheidungKeine Nachholung durch ein Beschwerdegericht

SchlHOLG, Beschluss vom 23.05.2022 - Aktenzeichen 15 UF 42/22

DRsp Nr. 2022/10059

Antrag auf Anordnung der sofortigen Wirksamkeit eines Beschlusses Entscheidung über nachehelichen Unterhalt Befristeter Antrag auf Ergänzung einer Endentscheidung Keine Nachholung durch ein Beschwerdegericht

1. Trifft das Familiengericht keine Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Endentscheidung in einer Familienstreitsache, kann der hierdurch beschwerte Beteiligte gem. § 120 Abs. 1 FamFG, §§ 716, 321 ZPO innerhalb von zwei Wochen eine Ergänzung der Endentscheidung beantragen.2. Eine erstinstanzlich unterbliebene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann im Beschwerdeverfahren nicht durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden. Orientierungssätze: Keine nachträgliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht in Familienstreitsachen

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 19. April 2022, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schleswig vom 17. Februar 2022 zu Ziffer 3.) anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 116 Abs. 3 S. 2;

Gründe