OLG Bamberg - Beschluss vom 10.03.2022
7 UF 27/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1674 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 2116/21

Antrag auf Anordnung einer gerichtlichen VormundschaftAufklärung eines Status als Flüchtling von Amts wegenUnerreichbarkeit von Eltern in Syrien

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 7 UF 27/22

DRsp Nr. 2022/9277

Antrag auf Anordnung einer gerichtlichen Vormundschaft Aufklärung eines Status als Flüchtling von Amts wegen Unerreichbarkeit von Eltern in Syrien

1. Das Mündel muss persönlich angehört werden (). Das Alter und ggfs. der Flüchtlingsstatus sind von Amts wegen umfassend aufzuklären. Sollte die notwendige Aufklärung mit sonstigen Mitteln nicht möglich sein, so kommt ein forensisches Gutachten in Betracht.2. Es ist auch zu prüfen, ob die Eltern des Mündels in Syrien tatsächlich nicht erreichbar sind. Insoweit sind Feststellungen zu treffen, ob das Sorgerecht im konkreten Einzelfall gleichwohl unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel möglich ist oder ob die tatsächlichen konkreten Hindernisse eine Kommunikation der Eltern für Sorgerechtsentscheidungen unmöglich machen. Auf die dem Amtsgericht bekannten anderen Fälle kommt es dabei nicht an, sondern auf die tatsächliche konkrete Kommunikationsmöglichkeit der Eltern im konkreten Einzelfall.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 28.12.2021 aufgehoben.

2.

Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

3.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. 5.