Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 3.5.2021 in Ziff. 3 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 25.800 € festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin beantragte die Aufhebung, hilfsweise die Scheidung ihrer mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe. Das Familiengericht hat sowohl den Eheaufhebungs- als auch Ehescheidungsantrag abgewiesen und den Verfahrenswert nach der Angabe der Antragstellerin in der Antragsschrift mit dem dreifachen zusammengerechneten Monatseinkommen der Ehegatten auf 9.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Verfahrenswertbeschwerde mit der er in erster Linie eine Verdoppelung des Verfahrenswertes anstrebt aber auch darauf verweist, dass das zusammengerechnete Einkommen der Ehegatten - unstreitig - nicht 3.000 €, sondern 4.300 € mntl. beträgt.
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