OLG Hamburg - Beschluss vom 04.01.2022
2 WF 96/21
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 3; RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 278 F 227/20

Antrag auf Aufhebung einer Ehe und hilfsweise deren ScheidungBeschwerde gegen die Festsetzung eines VerfahrenswertsZusammenrechnung von Hilfsantrag und HauptantragBegriff derselbe GegenstandUnterschiedliche rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen für Hauptantrag und Hilfsantrag

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 2 WF 96/21

DRsp Nr. 2022/5413

Antrag auf Aufhebung einer Ehe und hilfsweise deren Scheidung Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswerts Zusammenrechnung von Hilfsantrag und Hauptantrag Begriff "derselbe Gegenstand" Unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen für Hauptantrag und Hilfsantrag

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 3.5.2021 in Ziff. 3 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 25.800 € festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 59 Abs. 3; RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 39 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beantragte die Aufhebung, hilfsweise die Scheidung ihrer mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe. Das Familiengericht hat sowohl den Eheaufhebungs- als auch Ehescheidungsantrag abgewiesen und den Verfahrenswert nach der Angabe der Antragstellerin in der Antragsschrift mit dem dreifachen zusammengerechneten Monatseinkommen der Ehegatten auf 9.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Verfahrenswertbeschwerde mit der er in erster Linie eine Verdoppelung des Verfahrenswertes anstrebt aber auch darauf verweist, dass das zusammengerechnete Einkommen der Ehegatten - unstreitig - nicht 3.000 €, sondern 4.300 € mntl. beträgt.