OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2022
10 UF 43/21
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1202
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 120/20

Antrag auf Aufhebung einer gemeinsamen elterlichen SorgeFehlende Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls (vorliegend verneint)Fehlende Erreichbarkeit eines ElternteilsErteilung einer Sorgerechtsvollmacht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 10 UF 43/21

DRsp Nr. 2022/5762

Antrag auf Aufhebung einer gemeinsamen elterlichen Sorge Fehlende Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls (vorliegend verneint) Fehlende Erreichbarkeit eines Elternteils Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 07.04.2021 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht ihren Antrag abgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge liegen nicht vor.

I.