OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.12.2018
5 W 107/18
Normen:
GBO § 22 Abs. 1; VersAusglG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2020, 195
NotBZ 2020, 354
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 02.07.2018

Antrag auf Berichtigung des GrundbuchsEintragung als Inhaber eines VorkaufsrechtsAusgleich für den Verlust eines obligatorischen eigentumsrechtlich verfestigten NutzungsrechtsNatürliche Person

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 5 W 107/18

DRsp Nr. 2020/5299

Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs Eintragung als Inhaber eines Vorkaufsrechts Ausgleich für den Verlust eines obligatorischen eigentumsrechtlich verfestigten Nutzungsrechts Natürliche Person

Das Vorkaufsrecht nach § 20 Abs. 1 VermG ist Ausgleich für den Verlust eines obligatorischen, aber eigentumsrechtlich verfestigten Nutzungsrechts für den Nutzer eines Wohn- oder Erholungsgrundstücks und gilt ausschließlich für natürliche Personen; es dient dazu, dem Berechtigten nach dem Vermögensgesetz einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er sein ehemaliges Grundstück aufgrund von Bestimmungen, die eine Rückübertragung ausschließen, nicht zurückerhält.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Grundbuchamt - vom 2. Juli 2018, Gz. ... Blatt ..., wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 €

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1; VersAusglG § 20 Abs. 1;

Gründe:

I.