OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2021
10 UF 84/21
Normen:
ZPO § 769; ZPO § 771; BGB § 749;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 226/21

Antrag auf einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung im Verfahren auf Bewilligung von VerfahrenskostenhilfeAufhebung der Gemeinschaft an einem GrundstückZumutbarkeit einer Teilungsversteigerung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 10 UF 84/21

DRsp Nr. 2021/18963

Antrag auf einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück Zumutbarkeit einer Teilungsversteigerung

Der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 26. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Der Verfahrenswert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 769; ZPO § 771; BGB § 749;

I.

Die Antragstellerin beantragt die Einstellung der Teilungsversteigerung eines Grundstücks bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2021, mit dem das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Drittwiderspruchsklage abgelehnt hat.

Die Beteiligten sind seit dem ... Juni 2020 geschiedene Eheleute und jeweils hälftige Miteigentümer des im Grundbuch von (X), Blatt ..., Gemarkung (Y), Flur ..., Flurstück ... eingetragenen Grundstücks. Das auf dem Grundstück befindliche Einfamilienhaus errichteten die Beteiligten im Jahr 2000, zogen gemeinsam mit der im Jahr 1986 geborenen Tochter der Antragstellerin in das Haus ein und bewohnten es in der Folgezeit.