Der Antrag der Mutter vom x.x 20x, die Verfahrensbeiständin von ihren Aufgaben zu entpflichten, wird zurückgewiesen.
I.
Die geschiedenen Eltern streiten über bestimmte Aspekte der elterlichen Sorge für ihren gemeinsamen, aus der Ehe hervorgegangenen, heute x Jahre alten Sohn. Der Vater wendet sich gegen den am x. x 20x erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Antrag zurückgewiesen wurde, die gemeinsame Sorge beider Eltern aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Jugendlichen auf ihn allein zu übertragen; sein erstinstanzliches Begehren verfolgt er in der Beschwerdeinstanz weiter. Die Mutter, die der Beschwerde des Vaters entgegentritt, hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens einen Widerantrag angebracht, mit dem sie fordert, dass die elterliche Sorge für x auf sie allein übertragen wird.
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