Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 2009 -
Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Hannover vom 4. November 2009 - 660 XVII H5148 - in der Form des Beschlusses vom 12. November 2009 - 660 XVII H5148 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.
3.Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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