BVerfG - Beschluss vom 02.12.2009
1 BvR 2797/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 765a; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 186
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 251/09
AG Hannover, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 660 XVII H5148
AG Hannover, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 660 XVII H5148

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine Vorführungsanordnung in einer Betreuungssache und die Zwangsversteigerung einer Wohnung; Vereinbarkeit der Information einer beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung mit dem Grundrecht auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2797/09

DRsp Nr. 2009/28686

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine Vorführungsanordnung in einer Betreuungssache und die Zwangsversteigerung einer Wohnung; Vereinbarkeit der Information einer beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung mit dem Grundrecht auf rechtliches Gehör

1. Vor der beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung, insbesondere vor dem Erlass einer entsprechenden Vorführungsanordnung, ist der Betroffene grundsätzlich anzuhören. 2. Zur Prüfung eines möglichen Verfassungsverstoßes allein durch die Beschwerdeschrift.

Tenor

1.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 2009 - 3 U 251/09 - richtet, wird sie nicht angenommen, weil sie unzulässig ist.

2.

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Hannover vom 4. November 2009 - 660 XVII H5148 - in der Form des Beschlusses vom 12. November 2009 - 660 XVII H5148 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.

3.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 765a; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.