OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.10.2020
3 WF 102/20
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 312/18

Antrag auf Erlass einer UmgangsregelungBeschwerde gegen eine VerfahrenswertfestsetzungDurchschnittlicher FallAbweichen vom Regelwert nur bei atypischen Umständen eines Einzelfalles

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2020 - Aktenzeichen 3 WF 102/20

DRsp Nr. 2022/2383

Antrag auf Erlass einer Umgangsregelung Beschwerde gegen eine Verfahrenswertfestsetzung Durchschnittlicher Fall Abweichen vom Regelwert nur bei atypischen Umständen eines Einzelfalles

Eine Abweichung von dem für durchschnittliche Sorge- und Umgangsrechtsfälle nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehenen Verfahrenswert gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG ist nach der Gesetzessystematik eine Ausnahme und kann nur in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten so stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles zu unvertretbar hohen oder unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde. Eine Verfahrensdauer von einem Jahr und 9 Monate reicht auch in Zusammenwirken mit 2 Anhörungsterminen und einer Kindesanhörung noch nicht zur Bejahung eines Ausnahmefalls im Sinne des § 45 Abs. 3 FamGKG aus.

Tenor

Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 17.07.2020 und der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 10.07.2020 - 4 F 312/18 - werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.