Der Antrag des Antragstellers vom 15.02.2022, gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag des Antragstellers vom 15.02.2022 ist zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen dafür, gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld festzusetzen, liegen nicht vor.
I.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 soll das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland zu vollstreckenden Titel nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen, dem oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet ist, Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen, § Abs. S. 2 . Für die Vollstreckung ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, - wie hier - erlassen oder bestätigt hat, § Abs. .
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