OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2022
10 UF 95/21
Normen:
IntFamRVG § 44 Abs. 1 S. 1; IntFamRVG § 44 Abs. 2; HKÜ Art. 12;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen F 11/21

Antrag auf Festsetzung eines OrdnungsgeldesZuwiderhandlung gegen einen im Inland zu vollstreckenden Titel nach dem HKÜZurückführung eines Kindes nach PolenBegriff der Rückkehr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 10 UF 95/21

DRsp Nr. 2022/5763

Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes Zuwiderhandlung gegen einen im Inland zu vollstreckenden Titel nach dem HKÜ Zurückführung eines Kindes nach Polen Begriff der Rückkehr

Der Antrag des Antragstellers vom 15.02.2022, gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

IntFamRVG § 44 Abs. 1 S. 1; IntFamRVG § 44 Abs. 2; HKÜ Art. 12;

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers vom 15.02.2022 ist zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen dafür, gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld festzusetzen, liegen nicht vor.

I.

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 soll das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland zu vollstreckenden Titel nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen, dem oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet ist, Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen, § Abs. S. 2 . Für die Vollstreckung ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, - wie hier - erlassen oder bestätigt hat, § Abs. .