OLG Bamberg - Beschluss vom 21.12.2022
7 UF 194/22
Normen:
FamFG § 243;
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 771/21

Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten VerfahrenKeine Überleitung in ein streitiges VerfahrenRüge der Zulässigkeit ist keine Einwendung

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 7 UF 194/22

DRsp Nr. 2023/803

Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren Keine Überleitung in ein streitiges Verfahren Rüge der Zulässigkeit ist keine Einwendung

1. Sinn und Zweck der Regelung des § 249 Abs. 2 Alt. 1 FamFG ist es, dass eine Abänderung einer bereits erfolgten Entscheidung im vereinfachten Verfahren verhindert wird. Auf die zeitgleiche Anhängigkeit kommt es nicht an.2. Eine Überleitung in das streitige Verfahren im Fall des § 252 Abs. 1 S. 1 FamFG kann nicht erfolgen, da die Rüge der Zulässigkeit keine Einwendung nach §§ 254, 252 Abs. 2 bis 4 FamFG ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Hof vom 19.08.2022, Az. 001 F 771/21 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 5.194,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe

I.