OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2021
13 WF 156/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 02.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 FH 17/21

Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten VerfahrenUnzulässigkeit des vereinfachten VerfahrensParitätisches Wechselmodell

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 13 WF 156/21

DRsp Nr. 2021/18974

Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens Paritätisches Wechselmodell

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt (Oder) vom 02.08.2021 - 21 FH 17/21 - unter Aufrechterhaltung des Anspruchs zum rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.2021 teilweise abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren für den Zeitraum ab dem 01.06.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Antragstellerin 86 % und der Antragsgegner 14 % zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.969,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.