OLG Hamburg - Beschluss vom 15.09.2020
2 WF 86/20
Normen:
FamFG § 251 Abs. 1 S. 2; FamFG § 256 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1138
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 01.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen FH 1/20

Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten VerfahrenFolgen der unterbliebenen Zustellung einer Antragsschrift und einer BelehrungNachholung von unterbliebenen Verfahrensschritten

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 2 WF 86/20

DRsp Nr. 2021/4924

Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren Folgen der unterbliebenen Zustellung einer Antragsschrift und einer Belehrung Nachholung von unterbliebenen Verfahrensschritten

1. Wird dem Antragsgegner im vereinfachten Verfahren die Antragsschrift und Belehrung nach § 251 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht zugestellt, gilt im Beschwerdeverfahren die Ausschlussfrist des § 256 S. 2 FamFG nicht. 2. Der Festsetzungsbeschluss dann im Beschwerdeverfahren aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zur Nachholung der unterbliebenen Verfahrensschritte zurückzuverweisen.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Altona vom 1.5.2020 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren an das Amtsgericht Hamburg-Altona zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 6050 € festgesetzt

Normenkette:

FamFG § 251 Abs. 1 S. 2; FamFG § 256 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragssteller, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, begehrt mit seinem am 25. Februar 2020 beim Familiengericht eingegangenem Antrag die Festsetzung von Unterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe seit dem 1.5.2019.