OLG Bamberg - Beschluss vom 07.11.2022
7 UF 201/22
Normen:
FamFG § 331; FamFG § 167 Abs. 4; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Kronach, vom 07.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 212/22

Antrag auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung eines Jugendlichen zur Untersuchung und HeilbehandlungKeine Anhörung der Eltern

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 7 UF 201/22

DRsp Nr. 2023/801

Antrag auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung eines Jugendlichen zur Untersuchung und Heilbehandlung Keine Anhörung der Eltern

Bei der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG sind die Eltern (anders im Hauptsacheverfahren: § 167 Abs. 4 FamFG) nicht persönlich anzuhören, denn § 331 FamFG regelt nur die Anhörung des Betroffenen und nicht der Eltern.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 07.10.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 331; FamFG § 167 Abs. 4; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Die Betroffene S. ist am ... geboren. Bei ihr liegt eine Bipolare affektive Störung mit manischer Episode (F31.2) nach atypischer Anorexia nervosa (F50.1) vor.