Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 07.10.2022 wird zurückgewiesen.
2.Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Betroffene S. ist am ... geboren. Bei ihr liegt eine Bipolare affektive Störung mit manischer Episode (F31.2) nach atypischer Anorexia nervosa (F50.1) vor.
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