BGH - Beschluss vom 18.11.2009
XII ZB 79/09
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 283
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 196/08
AG Ahaus, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 476/07

Antrag auf Gewährung von Prozesskostehilfe als Einlegung der Berufung; Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Schaffung der Grundlage für eine spätere Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist bei Bezugnahme auf die frühere Gewährung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 18.11.2009 - Aktenzeichen XII ZB 79/09

DRsp Nr. 2009/28657

Antrag auf Gewährung von Prozesskostehilfe als Einlegung der Berufung; Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Schaffung der Grundlage für eine spätere Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist bei Bezugnahme auf die frühere Gewährung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 2009 aufgehoben.

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 26. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 4.929 EUR

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.