BGH - Beschluss vom 27.05.2020
XII ZB 102/20
Normen:
AUG § 52 Abs. 2; AUG § 52 Abs. 3; AUG § 57; AUG § 60; AUG § 67;
Fundstellen:
FamRB 2020, 308
FamRZ 2020, 1293
FuR 2020, 601
MDR 2020, 881
NJW-RR 2020, 885
WM 2020, 1214
Vorinstanzen:
AG München, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 568 F 1884/19
OLG München, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 774/19

Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz in einem auf die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach völkerrechtlichen Verträgen gerichteten Verfahren; Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in Florida erlassenen Unterhaltstitels

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 102/20

DRsp Nr. 2020/8520

Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz in einem auf die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach völkerrechtlichen Verträgen gerichteten Verfahren; Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in Florida erlassenen Unterhaltstitels

a) Die Gewährung von Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht kann in einem auf die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach völkerrechtlichen Verträgen gerichteten Verfahren nur nach Maßgabe von § 52 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 AUG erfolgen.b) Sie scheidet aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß § 52 Abs. 2 AUG unter Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, zu stellen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 19/13 - FamRZ 2013, 1299 und vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402).

Tenor

Die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. April 2020 gestellten Anträge auf Gewährung von Vollstreckungsschutz werden zurückgewiesen.

Normenkette:

AUG § 52 Abs. 2; AUG § 52 Abs. 3; AUG § 57; AUG § 60; AUG § 67;

Gründe

I.

Das Verfahren hat die Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in Florida erlassenen Unterhaltstitels zum Gegenstand.