OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.07.2018
17 UF 14/18
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 881/17

Antrag auf Herausgabe eines KinderreisepassesFehlende AnspruchsgrundlageRegelungslücke im Gesetz

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 17 UF 14/18

DRsp Nr. 2019/12253

Antrag auf Herausgabe eines Kinderreisepasses Fehlende Anspruchsgrundlage Regelungslücke im Gesetz

1. § 1632 Abs. 1 BGB begründet keinen Anspruch auf Herausgabe eines Kinderreisepasses. 2. Die Vorschrift kann nicht im Wege einer extensiven Auslegung auf die Herausgabe von Sachen erstreckt werden, da damit der noch mögliche Wortsinn der Norm überschritten würde.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 08.12.2017 in Ziff. 1 der Entscheidungsformel

abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe des Kinderreisepasses für das Kind J. T. N., geb. ...2016, wird abgelehnt.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 1;

Gründe

I.