OLG Hamm - Beschluss vom 02.01.2020
5 UF 199/19
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 06.09.2019

Antrag auf Herausgabe eines Kindes an einen ElternteilAlleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht eines AntragstellersGemeinsames Sorgerecht

OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen 5 UF 199/19

DRsp Nr. 2022/6295

Antrag auf Herausgabe eines Kindes an einen Elternteil Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Antragstellers Gemeinsames Sorgerecht

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 6.9.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist nur statthaft, soweit sie sich gegen den vom Amtsgericht zurückgewiesenen Hauptantrag richtet. Soweit sie sich außerdem gegen die Zurückweisung des Hilfsantrags auf Einräumung eines Umgangsrechts richtet, ist die Beschwerde nicht statthaft, da in Umgangssachen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Umgangsverfahren sind in § 57 S. 2 FamFG nicht erwähnt.

II.