I.
Die damals im Amtsgerichtsbezirk N wohnhafte Beteiligte nahm im November 2007 Beratungshilfe durch Rechtsanwalt T in N in Anspruch, um weitere telefonische Belästigungen durch ihren Ehemann zu verhindern. Zum 01.01.2008 verzog sie nach G im Bezirk des Amtsgerichts V.
Mit einem beim Amtsgericht N eingereichten Antrag vom 31.03.2008 hat die Beteiligte nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe beantragt. Gleichzeitig hat der Verfahrensbevollmächtigte die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 99,96 EUR für seine Tätigkeit gemäß § 44 RVG (VV RVG Nr. 2503,
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