OLG Hamm - Beschluss vom 13.05.2008
15 Sbd 11/08
Normen:
BerHG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 188
FGPrax 2008, 278
FamRZ 2008, 2294
OLGReport-Hamm 2008, 783
Rpfleger 2009, 36
Vorinstanzen:
AG Unna, - Vorinstanzaktenzeichen 5 II 417/08

Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe: Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2008 - Aktenzeichen 15 Sbd 11/08

DRsp Nr. 2008/16640

Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe: Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts

Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist auf den Wohnsitz des Rechtssuchenden im Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe bei Gericht abzustellen.

Normenkette:

BerHG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die damals im Amtsgerichtsbezirk N wohnhafte Beteiligte nahm im November 2007 Beratungshilfe durch Rechtsanwalt T in N in Anspruch, um weitere telefonische Belästigungen durch ihren Ehemann zu verhindern. Zum 01.01.2008 verzog sie nach G im Bezirk des Amtsgerichts V.

Mit einem beim Amtsgericht N eingereichten Antrag vom 31.03.2008 hat die Beteiligte nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe beantragt. Gleichzeitig hat der Verfahrensbevollmächtigte die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 99,96 EUR für seine Tätigkeit gemäß § 44 RVG (VV RVG Nr. 2503, 7002, 7008) beantragt.