OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.07.2015
17 UF 37/15
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; IntFamRVG § 40 Abs. 2; HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 2392/14

Antrag auf Rückführung eines gemeinsamen Kindes nach FrankreichGewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Frankreich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 17 UF 37/15

DRsp Nr. 2020/14794

Antrag auf Rückführung eines gemeinsamen Kindes nach Frankreich Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Frankreich

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 14. Januar 2015, Az. 28 F 2392/14, dahingehend abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind R... S..., geb. am ...2006, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Frankreich zurückzuführen.

2.

Sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung nach Ziff. 1 nicht nachkommt, ist sie oder jede andere Person, bei der sich das Kind R... S... aufhält, verpflichtet, das Kind an den Antragsteller oder eine von ihm zu benennende Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Frankreich herauszugeben.

3.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziff. 2 dieses Beschlusses ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.

4.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Rückführung des Kindes trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; IntFamRVG § 40 Abs. 2; HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.