OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.2021
11 UF 71/21
Normen:
FamFG § 48 Abs. 1; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1990
IPRax 2023, 192
Vorinstanzen:
AG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 248/20

Antrag auf Rückführung eines Kindes in die NiederlandeNachträglich entstandenes RückführungshindernisBerücksichtigung nachträglicher Rückführungshindernisse nur im VollstreckungsverfahrenÜberragende Bedeutung einer ungestörten Bindungsentwicklung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 11 UF 71/21

DRsp Nr. 2021/17823

Antrag auf Rückführung eines Kindes in die Niederlande Nachträglich entstandenes Rückführungshindernis Berücksichtigung nachträglicher Rückführungshindernisse nur im Vollstreckungsverfahren Überragende Bedeutung einer ungestörten Bindungsentwicklung

Tenor

I.

Der Beschluss des erkennenden Senats vom 16./18.2.2021 (11 UF 8/21) wird abgeändert.

Der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des am 0.0.2020 geborenen Kindes A B in das Königreich der Niederlande gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

III.

Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Dem Kindesvater wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Frau Rechtsanwältin C aus D beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 48 Abs. 1; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13;

Gründe

I.

Die Kindeseltern streiten um die Rückführung ihrer gemeinsamen Tochter A gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Convention sur les aspects civils de l'enlèvement international d'enfants; "Haager Übereinkommen", "HKÜ") vom 25.10.1980.