OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.11.2015
17 UF 221/15
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 1382/15

Antrag auf Rückführung eines Kindes nach ItalienBesonders deutliche Ablehnung der Rückführung als solche durch ein Kind

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 17 UF 221/15

DRsp Nr. 2020/14808

Antrag auf Rückführung eines Kindes nach Italien Besonders deutliche Ablehnung der Rückführung als solche durch ein Kind

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 26.08.2015, Az. 24 F 1382/15, wird

zurückgewiesen .

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Rückführung des beteiligten Kindes nach Italien.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes G... ..., geb. am ....2005. Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige.

Die beiden Eltern haben am 19.09.2005 eine gemeinsame Sorgeerklärung gegenüber dem Landratsamt Göppingen abgegeben (Urkunden-Nr. ...). Im Jahr 2009 zog die Antragsgegnerin, die bis dahin mit G... in Deutschland gelebt und mit dem Antragsteller eine Fernbeziehung geführt hatte, mit der Tochter G... nach Italien, wo sie seitdem in ... zusammen mit dem Antragsteller wohnten.

1. 2.