OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.05.2020
1 UF 63/20
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b); HKÜ Art. 17;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 258 F 10/20

Antrag auf Rückführung von Kindern in die SchweizEntgegenstehende wirksame vorläufige Entscheidung über ein AufenthaltsbestimmungsrechtDurch eine Rückführung entstehende unzumutbare Lage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 1 UF 63/20

DRsp Nr. 2022/7323

Antrag auf Rückführung von Kindern in die Schweiz Entgegenstehende wirksame vorläufige Entscheidung über ein Aufenthaltsbestimmungsrecht Durch eine Rückführung entstehende unzumutbare Lage

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 17.03.2020 abgeändert und der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der Kinder A1. und A2. in die Schweiz zurückgewiesen.

II.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

III.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. in Düsseldorf bewilligt.

IV.

Beschwerdewert: 5.000 €.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b); HKÜ Art. 17;

Gründe

I.