Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.09.2020 -
zurückgewiesen.
2.Der Hilfsantrag auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung der Rückführungsentscheidung wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
4.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Rückführung der Kinder F. und A. in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).
1. 2. 3.
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