OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.03.2015
17 UF 31/15
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 2375/14

Antrag auf Rückführung von Kindern nach BelgienBegriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 17 UF 31/15

DRsp Nr. 2020/14801

Antrag auf Rückführung von Kindern nach Belgien Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 15.01.2015, Az. 24 F 2375/14, wird

zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

4.

Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin..., bewilligt. Die Antragsgegnerin hat keine Raten und keine sonstigen Beiträge auf die Verfahrenskosten an die Landesoberkasse zu bezahlen.

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Rückführung der beiden gemeinsamen Kinder nach Belgien.

1. 2.