Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 15.01.2015, Az.
zurückgewiesen.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4.Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin..., bewilligt. Die Antragsgegnerin hat keine Raten und keine sonstigen Beiträge auf die Verfahrenskosten an die Landesoberkasse zu bezahlen.
I.
Der Antragsteller begehrt die Rückführung der beiden gemeinsamen Kinder nach Belgien.
1. 2.
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