OLG Köln - Beschluss vom 11.03.2021
21 UF 29/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2; HKÜ Art. 3;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 272/20

Antrag auf Rückführung von Kindern nach Großbritannien nach dem HKÜVerstreichen der Jahresfrist

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 21 UF 29/21

DRsp Nr. 2021/14953

Antrag auf Rückführung von Kindern nach Großbritannien nach dem HKÜ Verstreichen der Jahresfrist

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 05.03.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 19.02.2021 - 304 F 272/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,00 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG)

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2; HKÜ Art. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Eltern der beiden minderjährigen Mädchen A B, geboren am xx.xx.2011, und C B, geboren am xx.xx.2012.

Der Kindesvater stammt aus dem Senegal, die Kindesmutter aus Guinea.

Die Antragsgegnerin hat die Wirksamkeit der vom Antragsteller behaupteten Eheschließung der Kindeseltern im Jahr 2011 in Gambia bestritten, es besteht allerdings das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern für die gemeinsamen Töchter.

1. 2. 3. 4.