OLG Naumburg - Beschluss vom 28.09.2021
8 UF 119/21
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 300/21

Antrag auf Rückführung von Kindern nach PolenÜbertragung eines alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein ElternteilAnerkennung einer polnischen Sorgerechtsentscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 8 UF 119/21

DRsp Nr. 2022/9006

Antrag auf Rückführung von Kindern nach Polen Übertragung eines alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein Elternteil Anerkennung einer polnischen Sorgerechtsentscheidung

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 30. August 2021, 3 F 300/21 HK, abgeändert und der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der beiden Kinder M. C., geboren am 15. Mai 2019 und L. C., geboren am 3. Januar 2018, nach Polen zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen beide Elternteile je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus Z. bewilligt.

4. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 13 Abs. 1;

Gründe:

I.