OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.08.2022
10 UF 26/22
Normen:
FamFG § 159;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 127/21

Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsamFehlende Anhörung eines minderjährigen Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 10 UF 26/22

DRsp Nr. 2022/14449

Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam Fehlende Anhörung eines minderjährigen Kindes

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 29. März 2022 - 5 F 127/21 - und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Rathenow zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 159;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam.