OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.08.2021
9 UF 143/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 65 Abs. 1; FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 45;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 26.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 400/21

Antrag auf Übertragung eines alleinigen Sorgerechts für ein KindAblehnung eines Richters wegen Besorgnis der BefangenheitAusnahme vom Verbot der Selbstentscheidung für rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 9 UF 143/21

DRsp Nr. 2021/13637

Antrag auf Übertragung eines alleinigen Sorgerechts für ein Kind Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Ausnahme vom Verbot der Selbstentscheidung für rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 26.07.2021 (Az. 5 F 400/21) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 €

festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 65 Abs. 1; FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 45;

Gründe:

1.

Wegen der familiären Vorgeschichte und des Verfahrensgangs in diesem und anderen abgeschlossenen bzw. noch anhängigen Verfahren zwischen den Beteiligten wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Vater beantragt, ihm das alleinige Sorgerecht für das Kind ... zu übertragen und der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen. Ferner hat er anheimgestellt, das Kind im Wege einstweiliger Anordnungen vor weiteren Fehlentwicklungen zu schützen. Das Gericht in Gestalt der Familienrichterin ... hält er für befangen.