OLG München - Beschluss vom 18.10.2021
26 UF 928/21
Normen:
BGB § 1628;
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 514 F 6377/21

Antrag auf Vornahme der Impfung eines Kindes gegen das CoronavirusImpfempfehlungen der STIKO als medizinischer Standard

OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 26 UF 928/21

DRsp Nr. 2022/906

Antrag auf Vornahme der Impfung eines Kindes gegen das Coronavirus Impfempfehlungen der STIKO als medizinischer Standard

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.08.2021 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1628;

Gründe

I.

Die Beteiligte ... und der Beteiligte ... sind die Eltern des gemeinsamen Kindes..., geboren am 07.11.2008.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.07.2021 beantragte die Beteiligte..., ihr die Entscheidung darüber zu übertragen, das gemeinsame Kind ... wegen Covid-19 mit einem von der STIKO empfohlenen Impfstoff für Jugendliche von 12-15 Jahren impfen zu lassen.

Mit Beschluss vom 12.08.2021 gab das Amtsgericht München diesem Antrag statt.

Am 17.08.2021 erhielt ... die 1. Impfung. Nebenwirkungen oder Komplikationen ergaben sich nicht.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.08.2021 legte der Beteiligte ... Beschwerde ein und beantragte,

die Entscheidung des Familiengerichts München vom 12.08.2021 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.