BGH - Beschluss vom 04.11.2014
II ZB 25/13
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 447
NJW 2015, 1027
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 75/13
OLG Frankfurt am Main, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 157/13

Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die den Prozessbevollmächtigten obliegende Sorgfalt; Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts

BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen II ZB 25/13

DRsp Nr. 2015/2560

Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die den Prozessbevollmächtigten obliegende Sorgfalt; Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 26.402,75 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter der inzwischen insolventen M. GmbH auf Zahlung aus einer Lizenzvereinbarung in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juli 2013 abgewiesen. Gegen das ihm am 10. Juli 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 7. August 2013 fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag vom 19. August 2013 verlängerte das Berufungsgericht die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 10. Oktober 2013. Das unterschriebene Original der Berufungsbegründung ist am 14. Oktober 2013 beim Berufungsgericht eingegangen.