BVerwG - Beschluss vom 01.09.2014
2 B 93.13
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1-3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 1058
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 8 DO 1055/10

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis i.R.e. Disziplinarklage (hier: Entfernung eines Beamten aus dem Dienst)

BVerwG, Beschluss vom 01.09.2014 - Aktenzeichen 2 B 93.13

DRsp Nr. 2014/15195

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis i.R.e. Disziplinarklage (hier: Entfernung eines Beamten aus dem Dienst)

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 2013 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1-3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 VwGO begründet worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg.

Der 1956 geborene Beklagte ist Polizeibeamter in Diensten des Klägers, seit 1998 im Amt eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12). Das Landgericht Erfurt verurteilte den Beklagten im Jahre 2007 wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses, falscher eidesstattlicher Versicherung und Anstiftung zur Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Anstiftung zum Verwahrungsbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung; die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betrafen Vorkommnisse aus den Jahren 2000 und 2002. Auf die 2009 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.