OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.12.2021
11 UF 210/21
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 13.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 459/17

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer BeschwerdebegründungsfristPrüfung der Ordnungsgemäßheit des Eintrags einer BeschwerdefristWirksame Organisation des Fristenwesens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 11 UF 210/21

DRsp Nr. 2022/13054

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Eintrags einer Beschwerdefrist Wirksame Organisation des Fristenwesens

Tenor

1.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 13.08.2021 - 4 F 459/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Scheidungsverbundbeschluss des Familiengerichts vom 13.08.2021 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 25.08.2021 zugestellt. Die Beschwerde der Antragstellerin ging durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten am 24.09.2021 beim Familiengericht ein.

Durch Verfügung des Senats vom 02.11.2021 wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist mit Ablauf des 25.10.2021 abgelaufen und die Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig geworden ist.