SchlHOLG - Beschluss vom 25.08.2020
15 UF 124/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 23.07.2020

Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte BeschwerdebegründungsfristVerfahren nach dem HKÜUnzutreffende RechtsmittelbelehrungÜberprüfungspflicht eines Prozessbevollmächtigten

SchlHOLG, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 15 UF 124/20

DRsp Nr. 2022/8146

Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Beschwerdebegründungsfrist Verfahren nach dem HKÜ Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung Überprüfungspflicht eines Prozessbevollmächtigten

Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG ist die Beschwerde in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Wird die Beschwerde entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG nicht fristgerecht begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Orientierungssätze: Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Beschwerde in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG

Tenor

I.

Der Antrag der Kindesmutter vom 23. August 2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Kindesmutter vom 5. / 7. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.