Der Antrag der Kindesmutter vom 23. August 2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
II.Die Beschwerde der Kindesmutter vom 5. / 7. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
III.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
IV.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
I.
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