OLG Hamm - Beschluss vom 19.08.2024
4 WF 150/24
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 287/23

Antrag der Mutter auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen behaupteter Umgangseinschränkungen und Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie

OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 4 WF 150/24

DRsp Nr. 2024/12982

Antrag der Mutter auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen behaupteter Umgangseinschränkungen und Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie

1. Allein die Verweigerung des Kontaktes zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern durch die Kindesmutter führt nicht dazu, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Kindesmutter abzuändern wäre. 2. Soweit es um den Kontakt des Kindesvaters zu seinen Kindern geht, ist dies in einem Umgangsverfahren zu regeln.

Tenor

I. Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 30.07.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 01.07.2024 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einer sorgerechtlichen Angelegenheit.

Die Beteiligten sind marrokanische Staatsangehörige. Sie schlossen am 04.01.2019 in der Ukraine die Ehe.

Aus dieser Ehe sind die gemeinsamen Kinder A Z (geb. 00.00.0000) und B X (geb. 00.00.0000) hervorgegangen.