I. Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 30.07.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 01.07.2024 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einer sorgerechtlichen Angelegenheit.
Die Beteiligten sind marrokanische Staatsangehörige. Sie schlossen am 04.01.2019 in der Ukraine die Ehe.
Aus dieser Ehe sind die gemeinsamen Kinder A Z (geb. 00.00.0000) und B X (geb. 00.00.0000) hervorgegangen.
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