BVerfG - Beschluss vom 09.03.2017
1 BvR 401/17
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; BGB § 1686a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 42/16
OLG Thüringen, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 42/16
AG Rudolstadt, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 401/13

Antrag des biologischen Vaters auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind; Beurteilung der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit dem leiblichen Kind; Entstehung von kindeswohlabträglichen seelischen und emotionalen Belastungen des Kindes

BVerfG, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 401/17

DRsp Nr. 2017/12744

Antrag des biologischen Vaters auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind; Beurteilung der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit dem leiblichen Kind; Entstehung von kindeswohlabträglichen seelischen und emotionalen Belastungen des Kindes

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; BGB § 1686a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags des biologischen Vaters nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind.

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.

Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Schriftstücke, nämlich Stellungnahmen von Verfahrensbeistand und Jugendamt sowie (amtsgerichtliche) Anhörungsprotokolle, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 <329>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).