OLG Hamm - Beschluss vom 27.12.2024
5 WF 119/24
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2025, 361
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 04.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 240/17

Antrag des Kindesvaters auf Festsetzung von Ordnungsmitteln im Zusammenhang mit der Regelungen zu seinem Umgangsrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2024 - Aktenzeichen 5 WF 119/24

DRsp Nr. 2025/5699

Antrag des Kindesvaters auf Festsetzung von Ordnungsmitteln im Zusammenhang mit der Regelungen zu seinem Umgangsrecht

Bei der Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln durch das FamFG nach § 89 Abs. 1 FamFG bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten, hat das Gericht die Grundrechte der beteiligten Personen und die Effektivität der Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, dies auch und gerade unter Berücksichtigung des Kindeswohls getroffen wurde.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der am 04.06.2024 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold abgeändert. Der Antrag des Vaters vom 23.01.2024 auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist der Vater der Kinder S. X., geboren am 00.00.2007, A. X., geboren am 00.00.2009 und U. X., geboren am 00.00.2011.

Durch am 06.07.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold (Az. 34 F 240/17) wurde das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern, die zum damaligen Zeitpunkt im Haushalt der Mutter wohnten, wie folgt geregelt:

"1.)