AG Iserlohn, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 130 F 77/14
OLG Hamm, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II-12 UF 51/16
Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater; Vorrangigkeit des mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehenden Elternrechts des rechtlichen Vaters gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung; Voraussetzungen für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung
BGH, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen XII ZB 389/16
DRsp Nr. 2018/707
Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater; Vorrangigkeit des mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehenden Elternrechts des rechtlichen Vaters gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung; Voraussetzungen für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3a) Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 - zur Veröffentlichung bestimmt und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).b) Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig.c) Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig (im Anschluss an BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).
Tenor
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