BGH - Beschluss vom 15.11.2017
XII ZB 389/16
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 75
FamRB 2018, 100
FamRZ 2018, 275
FamRZ 2018, 355
FuR 2018, 137
MDR 2018, 151
NJW 2018, 947
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 130 F 77/14
OLG Hamm, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II-12 UF 51/16

Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater; Vorrangigkeit des mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehenden Elternrechts des rechtlichen Vaters gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung; Voraussetzungen für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung

BGH, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen XII ZB 389/16

DRsp Nr. 2018/707

Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater; Vorrangigkeit des mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehenden Elternrechts des rechtlichen Vaters gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung; Voraussetzungen für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 a) Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 - zur Veröffentlichung bestimmt und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).b) Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig.c) Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig (im Anschluss an BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).

Tenor