BGH - Beschluss vom 21.09.2017
I ZB 125/16
Normen:
ZPO § 765a Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 1906;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 372
NJW-RR 2018, 135
NZM 2018, 511
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 M 8031/16
LG Berlin, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 51T 278/16

Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz betreffend die Räumung einer Wohnung; Rechtfertigung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung; Sittenwidrigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Einzelfall nach Abwägung der beiderseitigen Belange; Konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen bei einer Räumungsvollstreckung (hier: Suizidgefährdung)

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen I ZB 125/16

DRsp Nr. 2018/209

Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz betreffend die Räumung einer Wohnung; Rechtfertigung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung; Sittenwidrigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Einzelfall nach Abwägung der beiderseitigen Belange; Konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen bei einer Räumungsvollstreckung (hier: Suizidgefährdung)

Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Vom Schuldner kann erwartet werden, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen. Hierbei ist ihm zuzumuten, fachliche in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 765a Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 1906;

Gründe