BVerfG - Beschluß vom 13.02.2003
2 BvQ 3/03
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/21 O 294/02,

Antrag des Staats Argentinien auf Aussetzung eines Zivilverfahrens betreffend die Rückzahlung von Schuldverschreibungen

BVerfG, Beschluß vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 2 BvQ 3/03

DRsp Nr. 2003/3796

Antrag des Staats Argentinien auf Aussetzung eines Zivilverfahrens betreffend die Rückzahlung von Schuldverschreibungen

Ein ausländischer Staat kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts die Aussetzung eines Zivilrechtsstreits erreichen, in dem es um die Rückzahlung von staatlichen Schuldverschreibungen geht, da zunächst der Rechtsweg auszuschöpfen ist.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt mit der Behauptung, sie befinde sich in einem durch Zahlungsunfähigkeit verursachten Staatsnotstand, eine einstweilige Anordnung gegen das Landgericht Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer. Dieses hat für den 14. Februar 2003 einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt, mit der möglicherweise einer Zahlungsklage im Urkundsprozess gegen die Antragstellerin stattgegeben werden soll.