OLG Bamberg - Beschluss vom 13.09.2022
7 UF 84/22
Normen:
FamFG § 155 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 61
FamRZ 2023, 375
NJW-RR 2023, 222
Vorinstanzen:
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 395/20

Zurückweisung eines Antrags einer Verfahrensbeistands auf Aufhebung einer BestellungEntlassung zur UnzeitAbschluss einer Instanz

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 7 UF 84/22

DRsp Nr. 2022/17039

Zurückweisung eines Antrags einer Verfahrensbeistands auf Aufhebung einer Bestellung Entlassung zur Unzeit Abschluss einer Instanz

1. Mit der Voraussetzung, dass der Entlassung des Verfahrensbeistands keine erheblichen Gründe entgegenstehen dürfen, soll wegen der damit einhergehenden Verzögerungen einer Entlassung des Verfahrensbeistands auf dessen eigenen Antrag zur Unzeit vorgebeugt werden.2. Ein Wechsel in der Person des Verfahrensbeistands auf dessen eigenen Antrag sollte möglichst nicht vor dem Abschluss der Instanz erfolgen.3. Eine Entlassung darf nicht die Interessen des Kindes verletzen und auch nicht dem Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG widersprechen.

Tenor

Der Antrag der Verfahrensbeiständin auf Aufhebung der Bestellung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 155 Abs. 1;

Gründe

I.