BVerfG - Beschluss vom 02.07.2010
1 BvR 666/10
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1621
NJW 2011, 988

Antrag einer in Lebenspartnerschaft lebenden Frau auf Eintragung in die Geburtsurkunde des mittlerweile adoptierten Sohns; Erstarken einer sozial-familiären Elternschaft der mit der Mutter eines Kindes in einer Partnerschaft lebenden Frau zu einer rechtlichen Elternschaft

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 666/10

DRsp Nr. 2010/14552

Antrag einer in Lebenspartnerschaft lebenden Frau auf Eintragung in die Geburtsurkunde des mittlerweile adoptierten Sohns; Erstarken einer sozial-familiären Elternschaft der mit der Mutter eines Kindes in einer Partnerschaft lebenden Frau zu einer rechtlichen Elternschaft

Die Nichteintragung eines Lebenspartners in die Geburtsurkunde eines Kindes des anderen Lebenspartners ohne vorherige Adoption stellt keine Verletzung der Grundrechte des Ersteren dar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) wenden sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde ihres mittlerweile adoptierten Sohns.

1.

Die Beschwerdeführerinnen haben am 5. Oktober 2001 die Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt begründet. Am 22. Dezember 2008 brachte die Beschwerdeführerin zu 2) während der bestehenden Lebenspartnerschaft durch eine im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin zu 1) vorgenommene heterologe Insemination den Sohn L. zur Welt. Sie wurde demnach als Mutter des Kindes in die Geburtsurkunde vom 19. Januar 2009 eingetragen.