BGH - Beschluss vom 09.01.2013
XII ZB 334/12
Normen:
BGB § 313; BGB § 528; BGB § 530; BGB § 1812; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1908i;
Fundstellen:
FamFR 2013, 116
FamRZ 2013, 438
MDR 2013, 283
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 323
Vorinstanzen:
AG Mühldorf am Inn, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 710/10
LG Traunstein, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 617/12

Antrag eines Betreuers auf gerichtliche Genehmigung der Entnahme von Geld aus einem versperrt angelegten Bankguthaben zur Auszahlung an einen Elternteil bei bestehendem Zweifel an der Forderung des Elternteils gegenüber dem betreuten Kind

BGH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen XII ZB 334/12

DRsp Nr. 2013/2064

Antrag eines Betreuers auf gerichtliche Genehmigung der Entnahme von Geld aus einem versperrt angelegten Bankguthaben zur Auszahlung an einen Elternteil bei bestehendem Zweifel an der Forderung des Elternteils gegenüber dem betreuten Kind

Im Falle zweifelhafter Forderungen entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, behaupteten Rückzahlungsansprüchen Folge zu leisten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine mögliche Rechtsverfolgung nach den im Genehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb auch nicht mit einem entsprechenden Prozess zu rechnen ist.

Tenor

Der Beteiligten zu 1 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 3. Mai 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KO).

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 528; BGB § 530; BGB § 1812; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1908i;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 begehrt als Betreuerin die Genehmigung, an die Mutter der Betroffenen aus deren Vermögen einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 87.093,34 € zu überweisen.