OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.05.2024
16 UF 187/23
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1877
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 145/22

Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge als vorranggig zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung; Abwendung der bestehenden Kindesgefährdung im Haushalt der Mutter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2024 - Aktenzeichen 16 UF 187/23

DRsp Nr. 2024/11761

Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge als vorranggig zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung; Abwendung der bestehenden Kindesgefährdung im Haushalt der Mutter

Übertragung des Sorgerechts gemäß § 1671 BGB ist vorrangig zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB. 1. Der Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gemäß § 1671 BGB ist vorrangig zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB, wenn hierdurch eine eventuell zuvor bestehende Kindeswohlgefährdung abgewendet wird. 2. Dabei spielt keine Rolle, ob das Verfahren ursprünglich wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB oder wegen eines Elternantrags nach § 1671 BGB eingeleitet wurde; es handelt sich um ein einheitliches Verfahren.

Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 08.11.2023, Az. 2 F 145/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe

I.