OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.07.2021
9 UF 117/21
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 663/19

Antrag eines Elternteils auf Übertragung des SorgerechtsAufhebung einer gemeinsamen Sorge zum Wohl des KindesRäumliche und soziale Kontinuität eines Kindesaufenthalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 9 UF 117/21

DRsp Nr. 2021/16670

Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts Aufhebung einer gemeinsamen Sorge zum Wohl des Kindes Räumliche und soziale Kontinuität eines Kindesaufenthalts

Der Antrag des Kindesvaters vom 14.06.2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 25.05.2021 (Aktz. 6 F 663/19), wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Kindesvater entgegen eigener Ankündigung (zeitnah) in der Beschwerdeschrift bislang keine Erklärung zur Verfahrenskostenhilfe, welche auch für die zweite Instanz gesondert einzureichen ist (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 117, 119 ZPO), eingereicht hat.

Rein vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, dass auch die in 1. Instanz eingereichte Erklärung an sich nicht ausreichen würde, um ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligen zu können. So ist darin zwar der Hinweis auf seine Tätigkeit als Azubi enthalten. Ob die weiter angegebenen Bruttoeinkünfte dem zuzuordnen sind, erschließt sich bereits deshalb nicht, weil ein Beleg dafür der Verfahrenskostenhilfeakte nicht beigefügt wurde. Belegt hat er allein seiner Halbwaisenrente sowie den Wohnraummietvertrag für die von ihm bewohnte Wohnung.