BVerfG - Beschluss vom 13.02.2013
1 BvQ 2/13
Normen:
BGB § 1631d Abs. 1 S. 1; BGB § 1666; BGB § 1671; BVerfGG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 27.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II-1 UF 212/12

Antrag eines Vaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für seinen Sohn auf die Kindesmutter i.R.d. Entscheidung über die Beschneidung des Jungen

BVerfG, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 1 BvQ 2/13

DRsp Nr. 2013/16849

Antrag eines Vaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für seinen Sohn auf die Kindesmutter i.R.d. Entscheidung über die Beschneidung des Jungen

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1631d Abs. 1 S. 1; BGB § 1666; BGB § 1671; BVerfGG § 32 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für seinen Sohn auf die Kindesmutter.

1. Aus der Ehe der Kindeseltern ist ein im Jahr 2010 geborener gemeinsamer Sohn hervorgegangen. Im April 2011 trennten sich die Eltern. Seither lebt das Kind mit seiner Mutter in einem Haushalt. Zwischen den Eltern bestehen seit der Trennung erhebliche Streitigkeiten und Konflikte. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde zunächst den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Im Rahmen des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens wurde - im Einverständnis mit den Eltern - die vorläufige Regelung wieder aufgehoben und bestimmt, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt.